BAföG-Berechnung: Was Eltern wissen müssen
Wenn dein Kind BAföG beantragt, wirst du als Elternteil unweigerlich Teil des Verfahrens. Das Amt für Ausbildungsförderung benötigt deine Einkommensnachweise, berechnet daraus einen anrechenbaren Betrag und zieht diesen vom Förderbedarf deines Kindes ab. Was übrig bleibt, erhält dein Kind als BAföG-Leistung ausgezahlt.
Viele Eltern unterschätzen, wie komplex diese Berechnung ist. Es geht nicht einfach darum, das Bruttogehalt zu halbieren und dann nachzuschauen, ob der Rest ausreicht. Das BAföG-Recht kennt eine Vielzahl von Abzügen, Freibeträgen und Ausnahmeregelungen, die dazu führen, dass selbst Familien mit mittlerem Einkommen unter Umständen vollen oder teilweisen BAföG-Anspruch haben.
Dieser Ratgeber richtet sich an Eltern, die verstehen möchten, wie das System funktioniert — und an Studierende, die ihren Eltern die Zusammenhänge erklären wollen. Mit dem Zum BAföG-Optimierer kannst du anschließend konkrete Zahlen für deine Situation berechnen.
Wessen Einkommen wird angerechnet?
Grundsätzlich gilt: Das BAföG berücksichtigt das Einkommen beider Elternteile, sofern sie miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Leben die Eltern dauerhaft getrennt oder sind geschieden, wird nur das Einkommen des Elternteils angerechnet, bei dem der Studierende aufgewachsen ist — also typischerweise der Elternteil, der auch Unterhalt bezahlt hat.
Heiratet ein Elternteil erneut, wird auch das Einkommen des Stiefelternteils berücksichtigt. Das gilt jedoch nur, wenn die neue Ehe seit mindestens einem Jahr besteht. Eheähnliche Lebensgemeinschaften ohne formalen Trauschein zählen dagegen nicht — hier wird das Einkommen des neuen Partners nicht angerechnet.
Wie das Elterneinkommen angerechnet wird
Für die BAföG-Berechnung wird nicht das Bruttoeinkommen herangezogen, sondern das sogenannte anrechenbare Einkommen. Der Weg von Brutto zu anrechenbar führt über mehrere Abzugsschritte:
- Ausgangspunkt: Bruttoeinnahmen aus allen Einkommensquellen (Lohn, Gehalt, Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge etc.)
- Abzug Steuern: Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden abgezogen.
- Abzug Sozialabgaben: Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden berücksichtigt.
- Abzug Werbungskosten: Mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich (Stand 2026).
- Abzug Unterhaltsleistungen: Nachgewiesener Unterhalt an nicht im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Personen.
Das Ergebnis nach all diesen Abzügen ist das Nettoeinkommen nach BAföG. Von diesem wird dann der Freibetrag für die Eltern abgezogen — was darüber hinausgeht, wird zu einem Teil auf den BAföG-Anspruch angerechnet.
Bemessungszeitraum: Welches Jahr zählt?
Entscheidend für die Berechnung ist das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums. Wenn du zum Wintersemester 2025/2026 (Beginn Oktober 2025) BAföG beantragst, zählt das Einkommen aus dem Jahr 2023. Diese Zweijahres-Lücke ist für viele überraschend — sie führt dazu, dass aktuelle Einkommensveränderungen zunächst nicht berücksichtigt werden.
Ausnahme: Wenn das aktuelle Einkommen um mehr als 25 Prozent gesunken ist, kann ein sogenannter Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dazu später mehr.
Freibeträge: Was bleibt anrechnungsfrei?
Das BAföG schützt einen Teil des Elterneinkommens durch Freibeträge. Erst was über dem Freibetrag liegt, wird auf den BAföG-Anspruch des Kindes angerechnet — und auch das nicht vollständig.
Grundfreibetrag für Eltern (2026)
Der jährliche Freibetrag für verheiratete Eltern beträgt ab 2025 insgesamt 2.415 Euro monatlich (beides Elternteile zusammen), was einem Jahresfreibetrag von 28.980 Euro entspricht. Für getrennt lebende oder geschiedene Elternteile, von denen nur einer berücksichtigt wird, gilt ein Freibetrag von 1.715 Euro monatlich (20.580 Euro jährlich).
Diese Beträge wurden durch die 28. BAföG-Novelle deutlich angehoben und gelten rückwirkend ab dem 1. August 2024. Für Studienfinanzierungen die davor begonnen haben, können noch die alten niedrigeren Werte gelten.
Zusatzfreibeträge für weitere Kinder
Haben die Eltern außer dem studierenden Kind weitere unterhaltsberechtigte Kinder, erhöht sich der Freibetrag für jedes dieser Kinder um zusätzlich 730 Euro monatlich. Das gilt sowohl für minderjährige Kinder zuhause als auch für volljährige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden und keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber einem Dritten haben.
Beispiel: Zwei Kinder in Ausbildung (darunter der Antragsteller), verheiratete Eltern → Gesamtfreibetrag: 2.415 + 730 = 3.145 Euro monatlich. Ein drittes Kind unter 18 Jahren zuhause: 3.145 + 730 = 3.875 Euro monatlich.
Freibetrag bei eigener Berufsausbildung der Eltern
Wenn ein Elternteil selbst noch eine Berufsausbildung absolviert — etwa eine Umschulung oder ein Erststudium — kann hierfür ein zusätzlicher Freibetrag geltend gemacht werden. Dies ist allerdings ein Sonderfall, der nur selten zutrifft.
Rechenbeispiel: Familie mit einem Studierenden
Um die Berechnung greifbar zu machen, schauen wir uns ein konkretes Beispiel an.
Ausgangslage
- Verheiratete Eltern, beide berufstätig
- Vater: Bruttogehalt 48.000 Euro/Jahr, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro, Einkommensteuer + Soli ca. 11.800 Euro, Sozialabgaben ca. 9.600 Euro
- Mutter: Bruttogehalt 24.000 Euro/Jahr, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro, Einkommensteuer + Soli ca. 3.200 Euro, Sozialabgaben ca. 4.800 Euro
- Keine weiteren Kinder
Berechnung
Vater — anrechenbares Einkommen:
48.000 − 1.230 (WK) − 11.800 (Steuern) − 9.600 (Sozialabgaben) = 25.370 Euro/Jahr = 2.114 Euro/Monat
Mutter — anrechenbares Einkommen:
24.000 − 1.230 (WK) − 3.200 (Steuern) − 4.800 (Sozialabgaben) = 14.770 Euro/Jahr = 1.231 Euro/Monat
Gemeinsames anrechenbares Einkommen: 2.114 + 1.231 = 3.345 Euro/Monat
Freibetrag für verheiratete Eltern: 2.415 Euro/Monat
Übersteigendes Einkommen: 3.345 − 2.415 = 930 Euro/Monat
Von diesen 930 Euro werden 50 Prozent auf den BAföG-Anspruch angerechnet: 465 Euro/Monat.
Hat das Kind einen Förderbedarf von beispielsweise 812 Euro (Höchstsatz für Studierende mit Eltern, Stand 2026), ergibt sich: 812 − 465 = 347 Euro BAföG monatlich.
Dieses Rechenbeispiel verdeutlicht: Selbst mit einem Haushaltsnettogehalt von über 3.000 Euro im Monat besteht noch ein erheblicher BAföG-Anspruch. Viele Familien verzichten auf einen Antrag, weil sie fälschlicherweise annehmen, kein BAföG zu bekommen. Um das für deine eigene Situation durchzurechnen, nutze den Zum BAföG-Optimierer.
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BAföG berechnen →Rechenbeispiel: Zwei Kinder in Ausbildung
In diesem Szenario haben die Eltern zwei Kinder gleichzeitig in Ausbildung — eine Situation, die in der BAföG-Berechnung besondere Regeln auslöst.
Ausgangslage
- Verheiratete Eltern, gemeinsames anrechenbares Einkommen: 3.345 Euro/Monat (wie oben)
- Kind 1: Student im 3. Semester, Förderbedarf 812 Euro
- Kind 2: Auszubildender im 1. Lehrjahr, beantragt ebenfalls BAföG (Berufsausbildung)
Berechnung für Kind 1
Freibetrag (Eltern verheiratet + 1 weiteres Kind in Ausbildung): 2.415 + 730 = 3.145 Euro/Monat
Übersteigendes Einkommen: 3.345 − 3.145 = 200 Euro/Monat
Anrechnung (50 Prozent): 100 Euro/Monat
BAföG für Kind 1: 812 − 100 = 712 Euro/Monat
Berechnung für Kind 2
Auch für Kind 2 erhöht sich der Freibetrag entsprechend. Das Prinzip ist dasselbe: Für jedes Kind in Ausbildung erhöht sich der Freibetrag der Eltern um 730 Euro. Das macht das System bei mehreren Kindern erheblich elternfreundlicher.
In diesem Beispiel hätte Kind 2 sogar Anspruch auf den vollen BAföG-Betrag, da das anrechenbare Einkommen den erhöhten Freibetrag kaum übersteigt.
Was zählt als Einkommen der Eltern?
Das BAföG hat einen sehr weiten Einkommensbegriff. Angerechnet werden nicht nur Arbeitseinkommen, sondern alle Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes:
Berücksichtigte Einkommensarten
- Nichtselbstständige Arbeit: Bruttolohn, Gehalt, Tantiemen, Jahresboni
- Selbstständige Arbeit / Gewerbebetrieb: Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben), nicht Umsatz
- Landwirtschaft: Gewinne aus landwirtschaftlicher Tätigkeit
- Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne (seit der Abgeltungssteuer begrenzt relevant)
- Vermietung und Verpachtung: Mieteinnahmen minus abzugsfähige Werbungskosten (Zinsen, Abschreibungen)
- Renten und Pensionen: Der steuerpflichtige Teil gesetzlicher Altersrenten, Betriebsrenten, Beamtenpensionen
- Sonstige Einkünfte: Unterhaltsleistungen, wiederkehrende Bezüge
Was NICHT als Einkommen zählt
- Kindergeld (wird separat geregelt, nicht als Elterneinkommen behandelt)
- Steuerfreie Zuschläge (Sonntags-/Nacht-/Feiertagszuschläge bis zur gesetzlichen Steuerfreiheit)
- Einmalige Einnahmen die nicht regelmäßig anfallen (z.B. einmaliger Verkauf einer Immobilie — Ausnahme: gewerblicher Immobilienhandel)
- Rückerstattungen (Steuerrückerstattungen, Erstattungen von Krankenkassenbeiträgen)
Vermögen vs. Einkommen
Wichtig: Das Vermögen der Eltern (Sparbuch, Immobilien, Aktienportfolio) wird beim BAföG nicht direkt angerechnet. Nur die daraus entstehenden laufenden Erträge (Zinsen, Mieteinnahmen, Dividenden) zählen als Einkommen. Das Vermögen selbst bleibt außen vor — ein Elternhaus ist kein Hinderungsgrund für BAföG.
Wenn Eltern die Auskunft verweigern (Vorausleistung)
Ein häufiges Problem: Eltern weigern sich, ihre Einkommensdaten für den BAföG-Antrag herauszugeben — sei es aus Prinzip, aus familiären Konflikten oder weil sie schlicht keine Kosten übernehmen wollen.
Was du tun kannst
Wenn Eltern die Auskunft verweigern, können Studierende beim Amt für Ausbildungsförderung einen Vorausleistungsantrag stellen. Das Amt zahlt dann BAföG auf Grundlage fiktiv unterstellter Elterneinkünfte (meist in voller Höhe) und macht den Auskunftsanspruch gegenüber den Eltern selbst geltend.
Voraussetzungen für die Vorausleistung:
- Du hast glaubhaft gemacht, dass die Eltern dir gegenüber zur Auskunft verpflichtet sind
- Die Eltern verweigern tatsächlich die Auskunft (schriftliche Ablehnung oder Nichtreaktion)
- Du hast die Eltern nachweislich zur Auskunft aufgefordert (am besten per Einschreiben)
Das Amt zahlt dann BAföG vor — der Betrag ist aber oft niedriger als bei regulärem Nachweis, weil fiktive Werte angesetzt werden. Das Amt fordert anschließend die Eltern auf, die fehlenden Angaben zu machen, und kann notfalls rechtliche Schritte einleiten.
Wenn Eltern keinen Unterhalt zahlen können
Eine andere Situation liegt vor, wenn Eltern zwar Auskunft geben, aber nachweislich nicht in der Lage sind, Unterhalt in der errechneten Höhe zu leisten — etwa wegen Schulden, Insolvenz oder dauerhafter Erkrankung. In diesem Fall kann ebenfalls ein Vorausleistungsantrag sinnvoll sein. Das Amt prüft dann, ob eine Leistungsunfähigkeit der Eltern vorliegt.
Aktualisierungsantrag: Wenn sich das Einkommen ändert
Da für die BAföG-Berechnung das Einkommen des vorletzten Jahres herangezogen wird, kann es zu erheblichen Abweichungen zur aktuellen Einkommenssituation kommen. Das BAföG-Gesetz sieht für solche Fälle den Aktualisierungsantrag (Formblatt 7) vor.
Wann ist ein Aktualisierungsantrag möglich?
Ein Aktualisierungsantrag ist möglich, wenn das Einkommen im laufenden oder vergangenen Kalenderjahr dauerhaft um mehr als 25 Prozent unter dem Einkommensniveau des Bemessungsjahres gesunken ist. Typische Auslöser:
- Jobverlust eines Elternteils
- Renteneintritt mit deutlich niedrigerem Rentenbetrag
- Dauerhafte Erkrankung und Reduzierung der Arbeitszeit
- Insolvenz des eigenen Unternehmens
- Scheidung mit Wegfall des Partnereinkommens
Was du einreichst
Formblatt 7 muss von den Eltern ausgefüllt und mit aktuellen Einkommensnachweisen belegt werden (aktuelle Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosmeldung, Rentenbescheid). Das Amt prüft dann, ob die Voraussetzungen vorliegen und berechnet den BAföG-Anspruch neu — rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, nicht ab dem Zeitpunkt des Einkommensrückgangs.
Was wenn das Einkommen gestiegen ist?
Eine positive Änderung — also Einkommensteigerung — muss theoretisch nicht proaktiv gemeldet werden, da das BAföG-Recht immer das vorvergangene Jahr heranzieht. Allerdings gilt: Wenn das Amt bei einer Überprüfung feststellt, dass das tatsächliche Einkommen mehr als 100 Prozent über dem Bemessungseinkommen lag, kann es rückwirkend Leistungen zurückfordern. In der Praxis ist dies selten, aber rechtlich möglich.
Elternunabhängiges BAföG als Alternative
In bestimmten Situationen wird das Elterneinkommen gar nicht mehr berücksichtigt. Studierende erhalten dann elternunabhängiges BAföG in voller Höhe — unabhängig davon, was die Eltern verdienen.
Wann gilt elternunabhängiges BAföG?
Die wichtigsten Voraussetzungen:
- Alter: Du bist zum Beginn des Bewilligungszeitraums mindestens 30 Jahre alt
- Berufstätigkeit: Du hast vor dem Studium mindestens 5 Jahre lang eine Vollzeitberufstätigkeit ausgeübt (36 Monate davon sozialversicherungspflichtig)
- Verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft: Wenn der eigene Ehegatte ausreichend verdient
- Kinder: Du hast Kinder die du selbst erziehst, unter bestimmten Voraussetzungen
- Abgeschlossene Berufsausbildung + Berufstätigkeit: Du hast nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung mindestens 3 Jahre Vollzeit gearbeitet
Gerade der letzte Punkt ist für viele interessant: Wer nach einer Ausbildung ins Berufsleben eingestiegen ist und nun studieren möchte, kann nach drei Jahren Vollzeitstelle vollständig elternunabhängiges BAföG erhalten. Das Elterneinkommen spielt dann keine Rolle mehr.
Eigenes Einkommen und Vermögen bleibt relevant
Auch beim elternunabhängigen BAföG gilt: Eigenes Einkommen und eigenes Vermögen werden weiterhin angerechnet. Nur die Eltern fallen aus der Berechnung heraus. Wer als Werkstudent nebenbei viel verdient, muss das weiterhin angeben.
FAQ: Häufige Fragen von Eltern zum BAföG
Muss ich als Elternteil aktiv beim BAföG mitwirken?
Ja. Eltern sind gesetzlich verpflichtet, dem Amt für Ausbildungsförderung ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen, wenn ihr Kind BAföG beantragt (§ 47 BAföG). Das Formblatt 3 muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden. Wer diese Pflicht verweigert, muss damit rechnen, dass das Amt auf anderem Weg Auskunft einholt.
Was passiert, wenn ich als Elternteil die Einkommensnachweise nicht rechtzeitig einreiche?
Das Amt kann den BAföG-Bescheid des Kindes verzögern oder einen vorläufigen Bescheid mit reduziertem BAföG erlassen. Fehlende Unterlagen sind der häufigste Grund für verzögerte Auszahlungen. Es lohnt sich daher, die Dokumente möglichst zeitnah nach der Antragstellung durch das Kind beizubringen.
Können meine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anders behandelt werden?
Ja, bei Selbstständigen wird der Gewinn (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) herangezogen. Das Amt fordert hierzu in der Regel den letzten Einkommensteuerbescheid an. Bei unregelmäßigen Einkünften kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um die optimale Darstellung der Einkünfte sicherzustellen — im Rahmen des rechtlich Zulässigen.
Zählt das Elterneinkommen auch bei einem Masterstudium?
Ja, grundsätzlich schon. Allerdings gibt es einen Unterschied: Wenn du deinen Bachelor mit mindestens der Note "gut" abgeschlossen hast oder wenn zwischen Bachelor und Master ein Jahr Vollzeitarbeit liegt, kannst du elternunabhängiges BAföG beantragen. Diese Regel gilt nur für konsekutive Masterstudiengänge — also solche die direkt auf den Bachelor aufbauen.
Wie wirken sich Immobilien der Eltern aus?
Das Immobilienvermögen der Eltern selbst wird nicht angerechnet. Nur Mieteinnahmen aus vermieteten Objekten zählen als Einkommen. Das selbst genutzte Eigenheim hat keinerlei Auswirkung auf das BAföG des Kindes.
Was mache ich, wenn die BAföG-Berechnung falsch erscheint?
Bescheide des Amtes für Ausbildungsförderung können innerhalb eines Monats nach Erhalt mit einem Widerspruch angefochten werden. Füge alle relevanten Nachweise bei und begründe konkret, wo du den Fehler siehst. Eine kostenlose Erstberatung bieten die Sozialberatung des Studierendenwerks oder der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) deiner Hochschule an.
Wenn du unsicher bist, ob deine Förderung korrekt berechnet wurde, berechne sie zunächst selbst mit dem Zum BAföG-Optimierer. So hast du eine belastbare Vergleichsgröße für ein eventuelles Widerspruchsverfahren.
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